Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb: Anzeige
Zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, muss ein Betrieb bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Informationen zu Forstlichem Vermehrungsgut
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 95.4.5 an.
Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rechtsgrundlagen
§ 7 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
§ 17 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)