
Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Zulassung
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Verarbeitungsbetriebe und Zwischenbehandlungsbetriebe für Tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde. Tierische Nebenprodukte sind Tiere und Teile von Tieren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet oder bestimmt sind. Zum Material der Kategorien 1 und 2 gehören z.B. Tiere und Tierteile von Tieren, die aufgrund einer Tierseuche getötet wurden.
Kosten und Gebühren
Die Gebühren werden nach Aufwand erhoben, betragen jedoch mindestens 40,00 Euro. Hinzu kommen Auslagen wie Reisekosten.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Urheber
Rechtsgrundlagen
- Art 10 und 13 VO (EG) 1774/2002
- § 2 Tierische Nebenprodukte-Beseitigunggesetz (TierNebG)
- § 4 Nds. AG TierNebG
- § 2 Nr. 2 der Zust-VO Tier