Sachverständige Personen für den Bereich des Ingenieurwesens Öffentliche Bestellung und Vereidigung
Die zuständige Stelle bestellt auf Antrag öffentlich Sachverständige auf dem Gebiet des Ingenieurwesens und vereidigt sie.
Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich auf der Sachverständigenordnung der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Ingenieurkammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Rechtsgrundlagen
§ 15 Absatz 1 Nr. 8 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
§ 36 Gewerbeordnung (GewO)
§ 36a Gewerbeordnung (GewO)