Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von schwerbehinderten Menschen
Die folgende Leistungsbeschreibung ist nur für Bürgerinnen und Bürger der Kommune Springe gültig.
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreichen, ist er zun sie einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Fachlich freigegeben am
24.10.2018