Steuerberaterin/Steuerberater (Springe)
Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege....
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird eine Berufsurkunde ausgestellt. Die antragstellende Person wird in das Berufsregister eingetragen.
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
§ 40 Absatz 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 79 Steuerberatergesetz (StBerG)
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestellung erfolgt ist.
Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steller als Steuerberater zu bestellen.
Gegen die Versagung der Bestellung als Steuerberaterin oder Steuerberater ist die Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht zulässig.
Die Bestellung zur Steuerberaterin/zum Steuerberater muss schriftlich bei der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle beantragt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer und richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) unterhalten .
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Steuerberater leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege....
lesenEhemalige Steuerberaterinnen/Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können unter bestimmten Voraussetzungen wiederbestellt werden.Voraussetzungennach Erl...
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