Steuerfreibeträge Eintragung für Menschen mit Behinderung
Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Blinde sowie hilflose behinderte Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
Voraussetzungen
- Aufwendungen in Folge der Behinderung
- Behinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,
• wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
• wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Steuererklärung wird der Grad der Behinderung angegeben, Nachweise sind notwendig, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben.
Die Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt).
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Wie ist der Ablauf?
- Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden
Rechtsbehelf
Sie können beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Anträge und Formulare
Formulare für Steuererklärung in Papierform
Online-Verfahren
Forms for paper tax return
Online procedure
Zuständige Stelle
Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
25.09.2020
Rechtsgrundlagen
§ 33b Einkommensteuergesetz (EStG)
§§ 33b, 33b Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Section 33b Income Tax Act (EStG)
Section 33b, 33b (3) Income Tax Act (EStG)