Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunftsstelle Zoll
01099 Dresden
+49 351 44834-510
+49 351 44834-520
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Sehnde.
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer als Steuerschuldner bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).
In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme (des Verbrauchs). Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten, und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.
Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.
Wer als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugt, muss für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt (zum Beispiel bei kleinen Photovoltaik (PV)-Hausdachanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Anlagen).
Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht entrichten. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.
Sie müssen die Stromsteuer anmelden, wenn Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Steuerschuldner sind Sie, wenn Sie
Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
Außer dem Formular 1400 werden in der Regel keine weiteren Unterlagen benötigt. Der Steuerschuldner muss jedoch Aufzeichnungen über die Strommengen führen und die Unterlagen, die die Entnahme belegen aufheben und bei einer eventuellen Prüfung vorlegen.
Um die Steuererklärung einzureichen, müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Vordruck verwenden:
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Formular 1400 "Stromsteueranmeldung und/oder Anmeldung der steuerfreien Strommengen"
Form 1400 "Electricity tax declaration and/or declaration of duty-free electricity quantities"
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie wohnen.
Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Bundesministerium der Finanzen
27.11.2020
§ 2 Stromsteuergesetz (StromStG)
§§ 5 bis 8 Stromsteuergesetz (StromStG)
§§ 4 bis 8 Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (StromStV)
Section 2 Electricity Tax Act (StromStG)
Section 5 to 8 Electricity Tax Act (StromStG)
Sections 4 to 8 Ordinance on the Implementation of the Electricity Tax Act (StromStV)
+49 351 44834-510
+49 351 44834-520