Zölle (Springe)
Bei Zöllen handelt es sich um Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Unterschieden wird zwischen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhr-Zöllen. Erhoben werden Zöl...
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Wenn Sie bei der Einreise aus einem Nicht-EU-Staat oder einem steuerlichen Sondergebiet Gegenstände und Waren z. B. Reisemitbringsel mitbringen, die Reisefreimengen und -grenzen überschreiten, werden durch die zuständige Stelle Einfuhrabgaben erhoben.
Ausschlaggebend für die Höhe der Einfuhrabgaben sind die Beschaffenheit und der Wert der Ware.
Die Einfuhrabgaben können anhand eines pauschalierten Abgabensatzes berechnet werden, wenn der Wert der abgabenpflichtigen Waren je Reisenden den Betrag von 700,00 Euro nicht übersteigt. Die pauschalierten Abgabensätze sind je nach Herkunftsland und Warenart unterschiedlich.
Sofern der Wert der abgabenpflichtigen Waren 700,00 Euro übersteigt oder von Ihnen die Pauschalierung abgelehnt wird, werden die Abgaben nach dem Zolltarif und den einschlägigen Einzelsteuergesetzen berechnet.
Pauschalierte Abgabensätze
Bei Einfuhren aus den USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Taiwan, Nord- und Südkorea, Hongkong und Singapur sowie bei landwirtschaftlichen Produkten:
Bei Einfuhren aus anderen Länder und gewerblichen Waren:
Einfuhrabgaben von weniger als 3,00 Euro werden nicht erhoben.
Es muss eine Zahlungsfrist von 10 Tagen beachtet werden, sollte eine direkte Zahlung nicht möglich sein.
Bei der Einreise müssen die Reisemitbringsel, die die Mengen- und Wertgrenzen überschreiten, an der zuständigen Stelle bei einer Zollbeamtin/einem Zollbeamten mündlich angemeldet werden. An einem Flughafen ist dazu der „rote Ausgang“ zu nutzen.
Legen Sie bitte Kaufbelege Ihrer Reisemitbringsel bei der Abfertigung vor. Wenn keine Kaufbelege vorliegen, ermittelt die Zollbeamtin/der Zollbeamte den Wert der Waren. Dabei wird entweder von Preisen aus vergleichbaren Einfuhren ausgegangen oder der Wert der Reisemitbringsel geschätzt.
Die Zollbeamtin/der Zollbeamte berechnet die anfallenden Einfuhrabgaben.
Sie erhalten das Original der Abgabenberechnung. Grundsätzlich müssen die festgesetzten Abgaben an Ort und Stelle entrichten. Über den gezahlten Betrag wird Ihnen eine Quittung ausgestellt.
Sollte Ihnen eine direkte Zahlung nicht möglich sein, werden die Waren als „Pfand“ einbehalten und erst nach Zahlung der Abgaben ausgehändigt.
Die Zuständigkeit liegt bei dem jeweiligen Einreisezollamt.
Informationsseite des Zolls zur Berechnung beim Überschreiten der Reisefreimengen
Informations- und Wissensmanagement Zoll
Bei Zöllen handelt es sich um Steuern im Sinne der Abgabenordnung. Unterschieden wird zwischen Einfuhr-, Durchfuhr- und Ausfuhr-Zöllen. Erhoben werden Zöl...
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