
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Ablauf des Verfahrens
Wenn Sie die Richtmengen unterschreiten und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, können Sie Ihre Reise normal fortsetzen.
Wenn Sie die Richtmengen überschreiten und eine gewerbliche Nutzung nicht widerlegen können, müssen Sie die mitgebrachten Waren unverzüglich nach dem Grenzübertritt anmelden:
- Das für die Anmeldung erforderliche Formular erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt. Alternativ können Sie das Formular auch aus dem Internet herunterladen.
- Schicken Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich, spätestens nach der Ankunft an Ihrem Reiseziel, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Hauptzollamt.
- Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
- Eventuell fordert es Sie auf, Ihre Angaben zu berichtigen.
- Am Ende der Prüfung erstellt das Hauptzollamt einen Steuerbescheid mit dem Betrag der Verbrauchsteuer, den Sie überweisen müssen.
- Sonderfall: Wenn Sie im Steuergebiet in Deutschland ohne Wohnsitz sind, melden Sie die Waren unverzüglich bei dem Hauptzollamt an, das für den Ort Ihres Grenzübertritts zuständig ist. Dort zahlen sie dann auch die entsprechende Verbrauchsteuer.
Wenn Sie Richtmengen überschreiten und/oder die Voraussetzungen für einen steuerfreien Grenzübertritt nicht erfüllen und das beim Grenzübertritt bei einer Kontrolle verschweigen, begehen Sie Steuerhinterziehung. Das ist auch der Fall, wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Waren bei einer Kontrolle machen. Dies gilt auch für die Angaben in der Anmeldung. In diesem Fall kann es zu einem Strafverfahren kommen.
Bewerbungen und Formulare
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: ja
Tabakwaren: Steuererklärung (Vordruck: 1625)
Alkohol und alkoholhaltige Waren: Steueranmeldung (Vordruck: 1276)
Bier: Steueranmeldung (Vordruck: 2075)
Schaumwein: Steueranmeldung (Vordruck: 2404)
Zwischenerzeugnisse: Steueranmeldung (Vordruck: 2453)
Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren: Steueranmeldung (Vordruck: 1816)
Alkopops: Steueranmeldung (Vordruck: 2783)
Weitere Formulare und Vordrucke für zu verzollende Waren in der Suche der Internetseite des Zolles
Tobacco products: tax return (form: 1625)
Alcohol and alcoholic goods: tax declaration (form: 1276)
Beer: Tax declaration (form: 2075)
Sparkling wine: Tax declaration (form: 2404)
Intermediate products: Tax declaration (Form: 2453)
Coffee and/or coffee-containing goods: Tax declaration (form: 1816)
Alkopops: Tax declaration (form: 2783)
Further forms and forms for goods to be taxed in the search of the customs website
Was soll ich noch wissen?
keine
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Finanzen
Rechtsgrundlagen
§ 10 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 32 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 22 - 23 Tabaksteuergesetz (TabStG)
§ 19 - 20 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 29 Absatz 3 Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (SchaumwZwStG)
§ 23 - 24 Alkoholsteuergesetz (AlkStG)
§ 19 - 20 Biersteuergesetz (BierStG)
§ 16 - 17 Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Section 10 Customs Administration Act (Customs Code)
Section 32 Of customs administration seam (Customs Code)
Sections 22 - 23 Tobacco Tax Act (TabStG)
Section 19 - 20 Sparkling Wine and Intermediate Product Tax Act (SchaumwZwStG)
Section 29 paragraph 3 Sparkling Wine and Intermediate Product Tax Act (SchaumwZwStG)
Section 23 - 24 Alcohol Tax Act (AlkStG)
Section 19 - 20 Beer Tax Act (BierStG)
Section 16 - 17 Coffee Tax Act (CoffeeStG)
Zuständige Stelle
Zollamtliche Überwachung Durchführung bei Einreisen aus Nicht-EU-Ländern (Burgdorf)
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