Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt
30453, Hannover
0511 4005-0
0511 4005-2120
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen erlaubt. Für andere Flächen (Nichtkulturland) ist eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle notwendig.
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Eine Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt, in den meisten Fällen für 2 Jahre.
§ 3 Absatz 1 Nr. 5 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
Der Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann von der Eigentümerin/vom Eigentümer oder von der Nutzerin/vom Nutzer der zu behandelnden Flächen oder von einer durch ihn beauftragten Person gestellt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen - Pflanzenschutzamt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
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