Feststellung der endgültigen Deponie-Stilllegung beantragen
Nach Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems sowie der Rekultivierung beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Diese Feststellung erfolgt im Wege einer Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung.
Voraussetzungen
- In der Stilllegungsphase haben Sie alle erforderlichen Maßnahmen durchgeführt
- Sie haben dem Antrag die erforderlichen Unterlagen beigefügt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- mindestens bewertende Zusammenfassungen der Jahresberichte nach § 13 Absatz 5 DepV
- Bestandspläne nach § 13 Absatz 6 DepV
- Bescheinigungen der zum Zeitpunkt der Errichtung zuständigen Überwachungsbehörde oder gleichwertige Nachweise über die ordnungsgemäße Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems
Kosten und Gebühren
Kostenrahmen: EUR 100 - 5000
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Wie ist der Ablauf?
Sie haben die beabsichtigte Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnitts bei der zuständigen Behörde bereits angezeigt sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung eines Oberflächenabdichtungssystems durchgeführt. Auch die Rekultivierung ist abgeschlossen. Nun beantragen Sie bei der zuständigen Behörde, dass die endgültige Stilllegung festgestellt wird. Ihr Antrag wird geprüft und eine Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte sowie der dazugehörigen technischen Einrichtung eingeleitet. Anschließend werden der Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung und weitere Anforderungen in Bezug auf die Nachsorgephase festgestellt. Der Bescheid der Behörde wird Ihnen übersandt.
Rechtsbehelf
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern einzulegen.
Anträge und Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
An wen muss ich mich wenden?
- Staatliche Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg
- Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
-
Region Hannover
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- Staatliche Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg
- Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
-
Region Hannover
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Rechtsgrundlagen
§ 10 Deponieverordnung (DepV)
§ 40 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Section 10 Landfill Ordinance (DepV)
Section 40 Circular Economy Act (KrWG)