Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Fachkunde bei den vom Antragsteller benannten Personen, durch Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten etc.
- oder die Bescheinigung als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 Umweltauditgesetz (UAG),
- oder die Bescheinigung der Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle,
- oder die öffentliche Bestellung durch die Handwerkskammern nach § 36 Gewerbeordnung,
- oder gleichwertige Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung,
- Führungszeugnisse aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer,
- Führungszeugnis für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen sollen,
- Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer sowie für die Firma,
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für diejenigen vom Antragsteller benannten Personen, die die Fremdkontrollen eigenverantwortlich durchführen wollen.
Die polizeilichen Führungszeugnisse sind in der Belegart „OG“, sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 zu beantragen.
Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland, genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen ergibt.
Kosten und Gebühren
- Gebühren nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 67 €
Gebühr: EUR 500,00 - 1800,00
Kassenzeichen:
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von 3 Monaten
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Innerhalb von 3 Monaten
Rechtsbehelf
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gegen einen erteilten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einzulegen.
Anträge und Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 11 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Circular Economy Act (KrWG)
Section 11 Industrial Waste Ordinance (GewAbfV)