
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Langenhagen.
Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden
Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihr Lebenspartner oder Lebenspartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will
Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt.
Voraussetzungen
- Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder
- es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder
- Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder
- Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt leben, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in der Person des anderen liegen, eine unzumutbare Härte.
Kosten und Gebühren
- Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
- jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig)
- bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden
- Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
- Haben die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
- Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
- Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden:
- Ihr Lichtbildausweis
- die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt.
Betriebszeit
- Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig
Ablauf des Verfahrens
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
- Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrem Lebenspartner oder Ihrer Lebenspartnerin zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
- Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört.
- Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen.
Abhilfe
Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt
An wen muss ich mich wenden?
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Zuständige Stelle
Das für Sie zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
§ 270 Abs. 1 S. 1 FamFG
§ 122 FamFG
Section 270 (1) p. 1 FamFG
Section 122 FamFG
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Typisierung
2/3
Rechtsgrundlagen
§ 269 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
§ 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 111 Nr. 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
§§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Falle der Beschwerde
Section 269 (1) No. 1 Of the Law on proceedings in family matters and in matters of voluntary jurisdiction (FamFG)
Section 15 Life Partnership Act (LPartG)
Section 270 Law on Family Procedure and Voluntary Jurisdiction (FamFG)
Section 111 No. 11 Law on Family Procedure and Voluntary Jurisdiction (FamFG)
Section 122 Law on the Procedure in Family Matters and voluntary jurisdiction (FamFG) on local jurisdiction
Section 58 et seq. Act on the Procedure in Family Matters and in the Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG) in the event of an appeal