Stadt Springe - Standesamt
31832, Springe
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Für die Begründung einer Ehe ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.
Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch eine Standesbeamtin oder einen Standesbeamten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Wenn die Eheschließung in einem anderen Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.
Gebühr: EUR 25,00
Kassenzeichen:
Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gebühr: EUR 80,00
Kassenzeichen:
Sechs Monate nach der Anmeldung der Eheschließung; ansonsten bedarf es ggf. einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sechs Monate nach der Anmeldung der Eheschließung; ansonsten bedarf es ggf. einer erneuten Anmeldung der Eheschließung.
Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass oder geeignetes Ausweisdokument)
Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.
Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.
Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen. Ebenfalls möglich ist die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
Im Rahmen der Eheschließung haben Sie die Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen. Ebenfalls möglich ist die Bestimmung eines Begleitnamens zum Ehenamen.
Lehnt das Standesamt die Vornahme Ihrer Eheschließung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, bei dem nach Ihrer Wahl die Ehe geschlossen werden soll.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
09.11.2020
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