Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)
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lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Neustadt a. Rbge..
Auf Wunsch kann über die Tatsache einer Eheschließung eine Eheurkunde ausgestellt werden.
Einsicht in das Eheregister, die Erteilung von Auskünften sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden aus ebendiesem Register können vor Ablauf der Fortführungsfristen nur verlangen:
Gebühr: EUR 10,00
Jedes weitere Exemplar der Urkunde, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird
Gebühr: EUR 5,00
Kassenzeichen:
Personen, auf die sich der Eintrag im Eheregister bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge:
andere Personen:
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Lebenspartnerschaft begründet wurde oder die auf Antrag eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft (nach)beurkundet hat.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Neustadt am Rübenberge
Externe Dienstleistung
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
§ 55 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 57 i. V. m. § 56 Abs. 1 und § 77 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG)
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lesen05032 84-0
05032 84-133