
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Langenhagen.
Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, in der
- die Teilhabe am Arbeitsleben,
- an Bildung
- die soziale Teilhabe,
- die schulische Ausbildung oder
- die Erziehung von Menschen mit Behinderungen
im Vordergrund stehen?
Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten.
Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen
- das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
- das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden,
- der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen.
Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Voraussetzungen
- Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht
oder
- leben in einer besonderen m
- gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Abhilfe
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
An wen muss ich mich wenden?
Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304611
Kontaktformular Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Contact form Lower Saxony's State Office for Social Affairs, Youth and Family
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 304-0
Fax: 05121 304611
Kontaktformular Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Contact form Lower Saxony's State Office for Social Affairs, Youth and Family
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse. Eingebunden ist auch der jeweilige Leistungsträger, zum Beispiel der zuständige Träger der Eingliederungshilfe
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe.
Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe.
Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse. Eingebunden ist auch der jeweilige Leistungsträger, zum Beispiel der zuständige Träger der Eingliederungshilfe
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe.
Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe.
Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung.
Fachlich freigegeben am
02.11.2020
Rechtsgrundlagen
§ 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Section 43a Eleventh Book social code (SGB XI)
§ 71 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
Section 71 (4) Nos. 1 and 3 Social Code Eleventh Book (SGB XI)
Guidelines of the GKV-Spitzenverband
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
§ 71 Abs. 4 Nr. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
Section 71 (4) Nos. 1 and 3 Social Code Eleventh Book (SGB XI)
Guidelines of the GKV-Spitzenverband
Zuständige Stellen
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
GKV-Spitzenverband
GKV-Spitzenverband
10117 Berlin