GKV-Spitzenverband
10117, Berlin
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Laatzen.
Die Tagespflege soll die häusliche Pflege begleitend unterstützen. Sie können Leistungen der Tagespflege in Anspruch nehmen, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist.
Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen, einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.
Der Leistungshöchstbetrag für umfasst monatlich
Personen mit Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbeitrag (bis zu 125 Euro) für die Tagespflege einsetzen.
Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung