GKV-Spitzenverband
10117 Berlin
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Wedemark.
Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.
Für Kinder:
Für Erwachsene:
Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen
Keine
Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, zahlen die Versicherten selbst.
Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Die Zuständkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
27.11.2020
§§ 28 - 29 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V)
§ 22 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Section 28 - 29 Social Code Fifth Book (SGB V)
Guidelines of the Federal Committee of Dentists and Health Insurance Funds on early detection examinations for dental, oral and maxillofacial diseases (dental early detection in accordance with Section 26 paragraph 1 sentence 2 SGB V)
Section 22 Social Code Fifth Book (SGB V)
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