Zahnärztliche Behandlung für Krankenversicherte Finanzierung
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen,
- konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- sonstigen Behandlungsmaßnahmen
- der Verordnung von Arzneimitteln.
Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
- Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.
Kosten und Gebühren
- Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.
- Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.
- Anspruch haben
- Menschen mit geringem Einkommen
- Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
- Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge.
- Anspruch haben
Bearbeitungsdauer
Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.
Rechtsbehelf
Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
27.11.2020
Rechtsgrundlagen
§ 28 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Section 28 paragraph 2 Fifth Book social code (SGB V)