Bildungsurlaub: Gewährung
Ein wichtiger Bestandteil der Weiterbildung ist der Bildungsurlaub.
Niedersächsische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben im Jahr grundsätzlich Anspruch auf fünf Tage bezahlte Freistellung für die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz. Den gleichen Anspruch haben auch Auszubildende und Personen in arbeitnehmerähnlicher Stellung sowie Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub ist, dass die Bildungsveranstaltung von der zuständigen Stelle anerkannt worden ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
vor Beginn der Veranstaltung
Anhörungsfrist: 2 Monate
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung.
Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung
Urheber
Rechtsgrundlagen
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (NBildUG)
- Tel.: 0511 30 03 30-10
- Fax: 0511 30 03 30-81
- Fax: 0511 30 03 30-40
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