GKV-Spitzenverband
10117 Berlin
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Ronnenberg.
Sie betreuen eine Angehörige oder einen Angehörigen und können die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbringen? nd reicht auch die teilstationäre Pflege nicht aus? Dann haben Sie beziehungsweise die oder der Pflegebedürftige (mit Pflegegrad 2 bis 5) Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen
oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Pro Jahr stehen Ihnen für diese acht Wochen 1612 Euro zur Verfügung.
Sie können auch die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege kombinieren.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung der oder des Pflegebedürftigen sowie Investitionskosten, die während des Heimaufenthaltes anfallen, können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen.
Das Pflegegeld, das Sie für die Betreuung zu Hause erhalten, wird für acht Wochen bis zu 50 Prozent weitergezahlt.
Fragen Sie bei der jeweiligen Pflegekasse an, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
16.10.2020