Pflegegeld von der Pflegeversicherung
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung. Diese wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt.
Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Die Höhe des Pflegegeldes ist vom Pflegegrad einer Person abhängig und wird erst ab Pflegegrad 2 gewährt.
- Pflegegrad2: 316 Euro,
- Pflegegrad 3: 545 Euro,
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Als pflegebedürftige Person können Sie über die Verwendung des Pflegegeldes grundsätzlich frei verfügen und geben das Pflegegeld regelmäßig an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) zu kombinieren.
Wer Pflegegeld bekommt, muss sich regelmäßig – je nach Pflegegrad alle 3 bis 6 Monate – von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anderen anerkannten Beratungsstelle zu Hause beraten lassen. Damit soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden.
Voraussetzungen
- Das Pflegegeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden
- Gilt für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, wenn die Pflege in geeigneter Art und Weise privat sichergestellt wird
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Wie ist der Ablauf?
- Sie stellen bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegeld.
- Dort erhalten Sie auch Informationen zu den erforderlichen Unterlagen und dem Verfahren.
Rechtsbehelf
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Pflegekasse.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
03.11.2020
Rechtsgrundlagen
§ 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Section 37 Eleventh Book of the Social Code (SGB XI)