
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Tierversuche im Sinne des Tierschutzgesetzes sind alle Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können. Hier ist grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich.
Bei den folgenden Versuchvorhaben ist eine Anzeige bei der zuständigen Stelle ausreichend:
- Das Vorhaben ist durch Gesetz, Rechtsverordnung oder durch das Arzneibuch oder durch unmittelbar anwendbaren Rechtsakt eines Organs der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben.
- Das Vorhaben ist in einer von der Bundesregierung oder einem Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates im Einklang mit § 7 Abs. 2 und 3 des Tierschutzgesetzes erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgesehen.
- Das Vorhaben ist auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder eines unmittelbar anwendbarem Rechtsaktes eines Organs der Europäischen Gemeinschaften von einem Richter oder einer Behörde angeordnet oder im Einzelfall als Voraussetzung für den Erlass eines Verwaltungsaktes gefordert.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Verwenden Sie bitte den Vordruck "Anzeige Vorhaben nach dem TierSchG".
Die Qualifikation des Personals ist nachzuweisen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Was soll ich noch wissen?
Die Kenntnisnahme des/der Tierschutzbeauftragen ist erforderlich.
Urheber
Rechtsgrundlagen
- § 8a Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Links und Downloads
Zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dez. 33 Tierschutzdienst
26203, Wardenburg
0441 570 26-0
0441 570 26-179