Abnahme von Wesenstests (Springe)
Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist ggf. durch einen Wesenstest nachzuweisen. Die Abnahme von Wesenstests darf nur durch dafür...
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Werden die Zulassungsvoraussetzungen zur Abnahme von Wesenstests nicht mehr erfüllt, ist dies nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung