Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren aus Drittländern zu Versuchszwecken: Erteilung
Wer Wirbeltiere zur Verwendung als Versuchstiere oder zu den in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 oder 10a Tierschutzgesetz (TierSchG) genannten Zwecken aus Drittländern einführen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten und Gebühren
Gebühr: EUR 25,00 - 100,00
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Urheber
Rechtsgrundlagen
§ 11a Abs. 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes