
Sachkundenachweis für berufliche Tätigkeit bei Schlachtung und Betäubung von Tieren Erteilung
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Wenn Sie Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben wollen, benötigen Sie hierfür eine gültigen Sachkundebescheinigung der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- Nachweis der Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Veterinärverwaltung (GOVV) an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Betriebszeit
§ 3 Absatz 1 Nr. 6 Niedersächsische Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren zur Ausführung von Bundesrecht über eine einheitliche Stelle und über Bearbeitungsfristen (NeSVO)
Bearbeitungsdauer: 1 Monat
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom)
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz