Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Dez. 33 Tierschutzdienst
26203, Wardenburg
0441 570 26-0
0441 570 26-179
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Burgdorf.
Das Verbringen von Arzneimitteln aus einem EU-Mitgliedstaat bzw. einem EWR-Vertragsstaat ist im Falle eines Therapienotstandes gemäß § 56a Abs. 2 AMG erlaubt, wenn das Arzneimittel in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat für Tiere zugelassen, das Arzneimittel von einem Tierarzt / einer Tierärztin verschrieben oder bestellt wird und der Tierarzt / die Tierärztin das Verbringen der zuständigen Stelle anzeigt.
Die Anzeige des Verbringens gemäß § 73 Abs. 3a AMG hat unverzüglich nach der Verschreibung oder Bestellung des Arzneimittels zu erfolgen.
Auf der Homepage des LAVES ist ein Anzeigeformular verfügbar, das alle Angaben erhebt, die zur Anzeige gemäß § 73 Abs. 3a AMG notwendig sind.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
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