Vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Anzeige
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des tierärztlichen Berufes für Tierärzte/Tierärztinnen aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Stelle erstatten bzw. unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Rechtsgrundlagen
§ 3 Kammergesetz für Heilberufe (HKG)
§ 3a Kammergesetz für Heilberufe (HKG)
§ 4 Abs. 3 Kammergesetz für Heilberufe (HKG)