Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
30177, Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Garbsen.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, in denen mit organischen Lösemitteln in bestimmten Mengen umgegangen wird, müssen vor Inbetriebnahme oder bei wesentlichen Änderungen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt für Anlagen, die in Anhang I der 31. BImSchV aufgeführt sind und in denen Tätigkeiten nach Anhang II ausgeführt werden, soweit der Lösemittelverbrauch bei den jeweiligen Tätigkeiten die in Anhang I genannten Schwellenwerten überschreitet. Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige und erfasst die Anlage in ihrem Anlagenkataster.
Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme der Anlage oder vor einer wesentlichen Änderung der Anlage bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
§ 5 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
Section 5 of the Ordinance limiting emissions of volatile organic compounds in the use of organic solvents in certain plants (31. BImSchV)
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover
0511 9096-0
0511 9096-199
Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
+49 511 643-0
+49 511 643-2304
Als Betreiber einer Anlage für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in Tanklagern oder an Tankstellen mü...
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