Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
30655, Hannover
+49 511 643-0
+49 511 643-2304
Die folgende Leistungsbeschreibung gilt nur für Bürger der Landeshauptstadt Hannover.
Wenn Sie Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, warten, instand halten, reparieren oder stilllegen, sowie auf Dichtheit kontrollieren oder die Gase zurückgewinnen, benötigten Sie für Ihr Unternehmen ein Zertifikat. Dieses stellt Ihnen die zuständige Stelle aus.
Für die Tätigkeiten der Installation, Wartung oder Instandhaltung von Anlagen muss genügend sachkundiges Personal vorhanden sein. Außerdem muss es Zugang zu den Werkzeugen und Verfahren haben, die für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten erforderlich sind.
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern muss für das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen genügend Personal mit entsprechender Sachkundebescheinigung zur Verfügung stehen und es muss die erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden sein.
Eingetragene EMAS-Betriebe können die Bescheinigung erhalten, wenn aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und folgende Angaben ersichtlich sind:
Die Kosten für die Zertifizierung richtet sich nach dem Zeitaufwand, gemäß der allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches.
Gemäß Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 Kosten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 €.
Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)
No. 21.6.2 of the Appendix to Section 1 (1) of the General Fees Regulations (AllGO)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gemäß Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der AllGO entstehen für die Erteilung eines Unternehmenszertifikats nach § 6 Abs. 2 Kosten nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 200 €.
Nr. 21.6.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO)
No. 21.6.2 of the Appendix to Section 1 (1) of the General Fees Regulations (AllGO)
Seit 5. Juli 2009 benötigen alle Betriebe, die Installations-, Wartungs- und Instandsetzungsabreiten an Kälte-und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen bzw. an Brandschutzsystemen durchführen, eine Zertifizierung.
Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Lower Saxony Industrial Inspectorate
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Lower Saxony Industrial Inspectorate
Gewerbeaufsicht Onlineverfahren
Industrial inspectorate online procedure
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gewerbeaufsicht Onlineverfahren
Industrial inspectorate online procedure
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter oder das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Zuständig sind die Gewerbeaufsichtsämter oder das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Eine Broschüre mit Erläuterungen zu den Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln finden Sie auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht unter:
Gewerbeaufsicht
Industrial inspectorate
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Eine Broschüre mit Erläuterungen zu den Pflichten für Betreiber von Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln finden Sie auf der Homepage der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht unter:
Gewerbeaufsicht
Industrial inspectorate
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
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§ 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 16. April 2014über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
Section 6 Chemical Climate Protection Ordinance (ChemClimate ProtectionV)
REGULATION (EU) No. 517/2014 OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE RATES of 16. April 2014 on fluorinated greenhouse gases and the repeal of Regulation (EC) No. 842/2006
Commission Implementing Regulation (EU) 2015/2067 of 17 November 2015 laying down the minimum requirements and conditions for mutual recognition for the certification of natural persons in relation to fluorinated greenhouse gases stationary refrigeration systems, air conditioning systems and heat pumps
+49 511 643-0
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