
Sachkundenachweis zur Schädlingsbekämpfung Bescheinigung
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Seelze.
Die Behörde stellt eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit aus. Hierfür sind Nachweise zu erbringen, dass die personellen Voraussetzungen für eine Schädlingsbekämpfung vorliegen.
Voraussetzungen
Sachkundig ist, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.
Die Schädlingsbekämpfung ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Kosten und Gebühren
Im Rahmen einer Ausbildung fallen für die Sachkundebescheinigung keine Kosten an. Wenn die Ausbildung auf privater Ebene erfolgt, hängen die Kosten vom Anbieter der Lehrgänge ab. In diesen sind die anfallenden Prüfungsgebühren meist enthalten.
Die Kosten für die Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet richten sich nach dem Zeitaufwand.
Mindestens betragen Sie 150 €.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Kosten für die Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignet richten sich nach dem Zeitaufwand.
Mindestens betragen Sie 150 €.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweise: Sachkundig ist, wer sich regelmäßig fortbildet und
- die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/geprüfte Schädlingsbekämpferin" oder
- die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
- Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den oben erwähnten Prüfungen gleichwertig anerkannt worden ist.
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Beschränkt sich die vorgesehene Schädlingsbekämpfung auf bestimmte Anwendungsbereiche, ist sachkundig auch, wer eine Prüfung abgelegt oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde für diese Tätigkeiten als geeignet anerkannt worden ist.
Betriebszeit
Die Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Wenden Sie sich bitte an ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich bitte an ihren Landkreis oder ihre kreisfreie Stadt.
Was soll ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Schädlingsbekämpferverband.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Deutschen Schädlingsbekämpferverband.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Typisierung
2/3
Rechtsgrundlagen
§ 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/in
§ 11 Absatz 1 Nummer 3e Tierschutzgesetz (TierSchG)
Anhang I Nummer 3.4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Section 8 paragraph 8 Dangerous Substances Ordinance (GefStoffV)
Ordinance on vocational training for pest controllers
Section 11 paragraph 1 point 3e Animal Welfare Act (TierSchG)
Annex I, point 3.4 Of Hazardous Substances Ordinance (GefStoffV)