Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS)
30159, Hannover
+49 511 3608-0
+49 511 3608-110
Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Wennigsen.
Alle Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung, die über Staatsgrenzen verbracht werden sollen, müssen grundsätzlich notifiziert werden. Einzige Ausnahme bilden Abfälle zur Verwertung, die in den Anhängen III, IIIA und IIIB sowie V Teil 1 Liste B der VVA gelistet sind und innerhalb der EU verbracht werden sollen. Diese Ausnahme gilt auch für den Import und teilweise für den Export von Abfällen aus oder in EFTA-Staaten (Island, Schweiz, Norwegen und Liechtenstein), für Staaten, die das Basler Übereinkommen ratifiziert haben, sowie für die meisten Vertragsstaaten des OECD-Ratsbeschlusses C(2001)107. Für diese Abfälle gelten lediglich die sogenannten „Allgemeinen Informationspflichten“.
Für die nachfolgend aufgeführten Abfallarten muss das Notifizierungsverfahren bei bestimmten Verbringungen nicht durchgeführt werden, sondern es gelten die „Allgemeinen Informationspflichten“ gemäß Artikel 18 der VVA. Dabei ist beim Abfalltransport das ausgefüllte Formular gemäß Anhang VII der VVA mitzuführen. Weiterhin ist zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst und dem Empfänger ein Vertrag abzuschließen, welcher bereits zu Beginn der Verbringung wirksam sein muss und der inhaltlich die Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 2 VVA erfüllen muss. Falls die Verbringung scheitert oder illegal ist, muss der Veranlasser der Verbringung die Abfälle auf eigene Kosten zurücknehmen oder anderweitig verwerten. Dazu verpflichtet er sich in dem Vertrag. Er sagt darin auch zu, sofern erforderlich, die Abfälle zwischenzulagern (vgl. auch Artikel 18 Absatz 2 VVA). Es wird empfohlen, den Vertrag beim Transport ebenfalls mitzuführen.
Der Abfall ist in Anhang III der EU VO 1013/2006 gelistet,
Formular und Vertrag nach Artikel 18 der EU VO 1013/2006 (Siehe Anhang VII der EU VO 1013/2006)
Notifizierungsbroschüre der SAM
Notification brochure of the SAM
NGS - Notifizierung
NGS - Notification
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen mbH (NGS), Alexanderstr. 4/5, 30159 Hannover, Widerspruch erhoben werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS).
NGS - Notifizierung
NGS - Notification
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
NGS - Notifizierung
NGS - Notification
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt
+49 511 3608-0
+49 511 3608-110
Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich notifiziert werde...
lesen