Hilfe zur Gesundheit Bewilligung
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
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Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.
Bemerkungen
Diese Leistung wurde vorläufig veröffentlicht und wird in Kürze validiert.
Urheber
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Typisierung
2/3
Rechtsgrundlagen
§§ 47 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Section 47 et seq. Twelfth Book social code (SGB XII)
§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Sections 47 to 52 Social Code - Twelfth Book (SGB XII)
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§§ 47 bis 52 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII)
Sections 47 to 52 Social Code - Twelfth Book (SGB XII)