Einschulung
Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere einer Grundschule.
Alle Kinder, die bis zu einem festen Stichtag das sechste Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die/der Schulleiter/-in.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sehnde
Die Einschulung ist die Aufnahme eines Kindes in eine Schule, insbesondere einer Grundschule.
Schulpflichtig werden die Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr zwischen dem 1. Juli und dem 30. September vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung bis zum 01.05. gegenüber der Schule, um ein Jahr hinausschieben.
Jüngere Kinder können auf Antrag der Erziehungsberechtigen vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche körperliche und geistige Schulfähigkeit besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.
Voraussetzungen
Mit Beginn eines Schuljahres werden die Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum folgenden 30. September vollenden werden. Zu den Kindern, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden werden, zählen auch die Kinder, die am 1. Oktober Geburtstag haben. Schulpflichtig für das jeweilige Schuljahr sind danach die Kinder, die in der Zeit vom 2. Oktober (vor sieben Jahren) bis einschließlich 1. Oktober des darauf folgenden Jahres (vor sechs Jahren) geboren wurden.
Mit dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 werden somit die Kinder schulpflichtig, die in der Zeit vom 2. Oktober 2007 bis einschließlich 1. Oktober 2008 geboren wurden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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◾ die Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch
◾ bei getrennt lebenden Eltern der Nachweis der Sorgeberechtigung
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
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Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen Fristen beachtet werden.
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Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise für das übernächste Schuljahr bekanntgegeben. Dieser wird erfahrungsgemäß im März/April liegen.
Wie ist der Ablauf?
Die Erziehungsberechtigten melden ihre schulpflichtigen Kinder nach Aufforderung durch den Schulträger im Mai des Vorjahres bei der zuständigen Stelle an. Der Anmeldetermin wird durch den Schulträger in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.
Wünschen Eltern aus wichtigen Gründen den Besuch einer anderen Grundschule, muss bei der zuständigen Stelle ein Ausnahmeantrag eingereicht werden. Unabhängig davon erfolgt zunächst die Anmeldung des Kindes an der für den Wohnbezirk zuständigen Grundschule.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, die für Ihren Wohnbezirk zuständig ist.
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Die Zuständigkeit liegt bei der Grundschule, in deren Wohnbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Was soll ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema "Einschulung" finden Sie in der Leistung Einschulungsuntersuchung.
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Weitere Informationen zum Thema "Einschulung" finden Sie in der Leistung Einschulungsuntersuchung.
Bemerkungen
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Dokumente
Links
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Rechtsgrundlagen
§ 64 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
§ 187 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Nr. 3 und 5 Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; hier: §§ 58, 59 und 63 bis 68 des Niedersächsischen Schulgesetzes