In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen.
Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)
- nicht vorhanden,
- nicht zu ermitteln,
- nicht auffindbar.
oder
- kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach
und
- veranlasst auch kein anderer die Bestattung,
hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.
Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
- Vorfahren (Eltern, Großeltern),
- Geschwister.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Garbsen
Leichen und Aschen Verstorbener sind zu bestatten. Die Bestattung darf grundsätzlich nur als Begräbnis (Erdbestattung) oder als Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Urne (Feuerbestattung) durchgeführt werden. Jede Bestattung, mit Ausnahme der in Garbsen nicht möglichen Seebestattung, darf in Niedersachsen nur auf einer dafür gewidmeten Fläche erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Friedhöfen und unterschiedlichen Grabarten zu wählen. Art und Ort der Bestattung sollen dem Willen der verstorbenen Person entsprechen. Zur Bestattung berechtigt bzw. verpflichtet sind Angehörige in folgender Reihenfolge:
Ehegattin / Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin / eingetragener Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister der verstorbenen Person.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
- Vorfahren (Eltern, Großeltern),
- Geschwister.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Garbsen
Jede Leiche ist unverzüglich durch eine Ärztin oder einen Arzt zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau ist von zum Haushalt der verstorbenen Person gehörenden Personen, der Person, in deren Wohnung oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat oder jede Person, die bei dem Tod zugegen war oder die die Leiche auffindet, zu veranlassen. Diese Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden.
Jede Leiche soll innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle überführt werden.
Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Abweichende Regelungen durch den Friedhofsträger können von der unteren Gesundheitsbehörde zugelassen bzw. festgesetzt werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Spezielle Hinweise für - Region Hannover
Zuständige Stelle für Leichenpässe: Team Begutachtung
Zuständige Stelle für Ausnahmegenehmigungen: Team Verwaltung
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Garbsen
An eine Ärztin oder einen Arzt wegen der Leichenschau und der Todesbescheinigung.
An das für den Sterbeort zuständige Standesamt wegen der Sterbeurkunde.
An den örtlichen Friedhofsträger wegen der Bestattung.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen