Bestattung Durchführung
In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen
- Erdbestattung
- Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
- Anonyme Bestattung
Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen.
Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)
- nicht vorhanden,
- nicht zu ermitteln,
- nicht auffindbar.
oder
- kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach
und
- veranlasst auch kein anderer die Bestattung,
hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.
Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
- Vorfahren (Eltern, Großeltern),
- Geschwister.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.
Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:
- Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
- Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
- Vorfahren (Eltern, Großeltern),
- Geschwister.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Bestattung
- Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige
Im Falle einer Urnenbestattung
- Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Im Falle einer Urnenbestattung
- Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung
Kosten und Gebühren
Es fallen Gebühren an für
- die Ausstellung der Sterbeurkunde,
- die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
- weitere notwendige Amtshandlungen,
- Ausstellung eines Leichenpasses
Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.
Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an den zuständige Friedhofsträger. Die Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Trägerschaft der Stadt Springe finden Sie in der Dokumentenübersicht.
Sorgt die Stadt Springe für die Bestattung, haften die Bestattungspflichtigen für die dabei entstandenen Kosten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Bestattung kann frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein.
Anträge und Formulare
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Anmeldung eines Sterbefalles
Anmeldung eines Sterbefalles für den Waldfriedhof
Antrag auf Umschreibung Nutzungsrecht
Antrag auf Einebnung, Rückgabe, Verlängerung
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Spezielle Hinweise für - Region Hannover
Zuständige Stelle für Leichenpässe: Team Begutachtung
Zuständige Stelle für Ausnahmegenehmigungen: Team Verwaltung
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Friedhofsträger.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich
- für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
- für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
- für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
- für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Die Stadt Springe ist Träger der Friedhöfe in den Stadtteilen Alferde, Altenhagen I, Alvesrode, Bennigsen, Gestorf, Lüdersen und Springe.
In den Stadtteilen Völksen und Stadt Eldagsen ist die Stadt Springe nur zuständig für die Friedhofskapellen.
In den Stadtteilen Boitzum, Holtensen, Völksen und Stadt Eldagsen befinden sich die Friedhöfe in der Trägerschaft der jeweiligen Kirchengemeinde.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
- für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt)
Was soll ich noch wissen?
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen, wie auch die Stadt Springe, bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Bei der Auswahl einer Grabstelle auf einem der städtischen Friedhöfe ist Ihnen unser Gärtnermeister gern behilflich.
Wünschen Sie eine Grabstelle auf dem Waldfriedhof Sophienhöhe, wenden Sie sich bitte an den Stadtförster.
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Friedhofsträger können in Niedersachsen nur die staatliche oder kirchliche Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt sein. Einzelne Stellen bieten die Möglichkeit einer Urnenbeisetzung auf einem Waldfriedhof an.
Krematorien (Feuerbestattungsanlagen) können in Niedersachsen auch von privaten Trägern betrieben werden.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Springe
Friedhofssatzung
Friedhofsgebührensatzung
Entgeltordnung Waldfriedhof Sophienhöhe
Info-Flyer Waldfriedhof Sophienhöhe
Fachdienst Tiefbau
Urheber
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Rechtsgrundlagen
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Law on the corpse, burial and cemetery system (BestattG)
Spezielle Hinweise für - Bundesland Niedersachsen
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Law on the corpse, burial and cemetery system (BestattG)
Stadt Springe - Fachdienst 66 - Tiefbau
Ansprechpartner/innen:
- Tel.: +49 511 616-48986
- Tel.: +49 511 616-43972
- Fax: +49 511 616-23175
- Webseite
- Weitere Informationen
- Tel.: +49 511 616-43268
- Tel.: +49 511 616-46503
- Fax: +49 511 616-22499
- Webseite
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