Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater Verkürzung (Springe)
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Der Antrag auf verkürzte Prüfung soll zusammen mit d...
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.
Es fallen Gebühren an.
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Verwaltungsgebühr
Gebühr: EUR 200,00
Kassenzeichen:
Zulassungsgebühr
Gebühr: EUR 1000,00
Kassenzeichen:
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck auf „Zulassung zur Steuerberaterprüfung“ auszufüllen.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Finden Sie Ihren Einheitlichen Ansprechpartner im Dienstleisterportal Niedersachsen
Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung.
Steuerberaterkammer Niedersachsen
§ 35 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 37b Absatz 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 39 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§§ 1 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
§ 4 Absatz 1 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Der Antrag auf verkürzte Prüfung soll zusammen mit d...
lesen Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen von der Steuerberaterprüfung befreit werden.§ 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG)Vo...
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