Entschädigungsleistung bei Zivildienstbeschädigung: Gewährung
Achtung: Der Inhalt dieser Leistung ist nicht mehr aktuell. Derzeit erfolgt eine Aktualisierung durch das Bundesministerium des Innern.
Der Zivildienst ist die häufigste Form des Wehrersatzdienstes. Er umfasst in der Regel Tätigkeiten im sozialen Umfeld, wie etwa in Krankenhäusern, Altenheimen, im Rettungs- und Krankentransport oder in der Behindertenbetreuung.
Ein Zivildienstpflichtiger, der eine Dienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Zivildienstes wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung nach dem Zivildienstgesetz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
- Meldebestätigung
- ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
- ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde ggf. Bescheinigung der Krankenkasse, falls während des Zivildienstes ein Versicherungsverhältnis weiter bestanden hat
- Zivildienstbescheinigung
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Versorgungsleistungen beginnen frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird. Während ihrer Dienstzeit haben Zivildienstleistende gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Zivildienstbeschädigung vom Bundesamt für den Zivildienst.
Anträge und Formulare
Antrag auf Leistungen nach dem Zivildienstgesetz
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
Spezielle Hinweise für - Region Hannover
Was soll ich noch wissen?
Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie
Urheber
Rechtsgrundlagen
§§ 47 - 51 a Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (ZDG)
§§ 1, 26, 55, 55, 60 und 61 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG)
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

- Tel.: 0531 7019-0
- Fax: 0531 7019-199
- Webseite
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