Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Burgdorf
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderter Wohnung ist ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) erforderlich. Bitte erfragen Sie dies bei Ihrer Vermieterin / Ihrem Vermieter bereits vor Vertragsunterzeichnung.
Maßgebliche Voraussetzung für die Erteilung eines B-Scheins ist die Einhaltung der Einkommensgrenze des Niedersächsischen Wohnraumförderungsgesetzes (NWoFG).
Einkommensgrenzen gem. § 3 NWoFG:
Einpersonenhaushalte | 17.000,00 € |
Zweipersonenhaushalte | 23.000,00 € |
für jede weitere Person | 3.000,00 € |
für jedes Kind zusätzlich | 3.000,00 € |
Der B-Schein gilt 1 Jahr und ist nur im Land Niedersachsen gültig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Burgdorf
Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins ist ein Antrag erforderlich. Weiterhin müssen sämtliche Einkommensnachweise des letzten Jahres vorgelegt werden. Hierzu zählen auch Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II, Rentenbescheide oder sonstige Einkünfte. Weiterhin können diverse andere Unterlagen erforderlich werden. Dies ist jedoch vom Einzefall abhängig und wird Ihnen gegebenenfalls durch Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter mitgeteilt.
Kosten und Gebühren
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
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Gebühr: 18,00 €
für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) reduziert sich die Gebühr auf die Hälfte.
Die Beantragung ist kostenpflichtig. Die Gebühren fallen also auch bei einer Ablehnung des Antrags an.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Anträge und Formulare
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Burgdorf
Den Antrag, die notwendigen Anlagen sowie eine Erläuterung zum Ausfüllen des Antrags finden Sie unten auf der Seite. Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
Die Anlage 1 ist vom Haushaltsvorstand auszufüllen.
Die Anlage 2 ist für jedes weitere Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen auszufüllen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Burgdorf
Zuständig für die Erteilung eines B-Scheins ist die Wohnraumförderstelle in der Gemeinde oder dem Landkreis in dem Sie die neue Wohnung beziehen möchten.
Möchten Sie also eine B-Scheinpflichtige Wohnung in Burgdorf beziehen, so wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltungsabteilung (die genaue Anschrift finden Sie oben).
Bemerkungen
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Erläuterungen zum Wohnberechtigungsschein
Antrag Wohnberechtigungsschein 01
Antrag Wohnberechtigungsschein 02
Urheber
Rechtsgrundlagen
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§ 8 Niedersächsisches Wohnraumförderungsgesetz (NWoFG)
- Tel.: 0511 616-0
- Fax: 0511 616-22499
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