Wohnberechtigungsschein: Ausstellung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sehnde
Ein Wohnberechtigungsschein wird zum Bezug einer Wohnung benötigt, die beim Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines ist, dass das maßgebende Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen die Einkommensgrenze gemäß § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz nicht übersteigt.
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Einzelfall vorgelegt werden müssen, klären Sie bitte in einem Gespräch mit der Sachbearbeiterin. Je nach Ihrer persönlichen Situation können sehr unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.
Bitte beachten Sie, dass die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines kostenpflichtig ist. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 18,- €.
Der erteilte Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr und legt gleichzeitig die Wohnungsgröße fest, die nicht überschritten werden soll.
Die Antragsunterlagen können unter dem unten aufgeführten Link heruntergeladen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
- gegebenenfalls Heiratsurkunde
Kosten und Gebühren
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Bemerkungen
Spezielle Hinweise für - Einheitsgemeinde Sehnde
Dokumente
Formulare
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- Tel.: 05138 707-0
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- Tel.: 0511 616-0
- Fax: 0511 616-22499
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