Zweitwohnungssteuer Befreiung (Springe)
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten....
lesenDie folgenden Bestimmungen gelten nur für Bürger der Behörde Springe.
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten....
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