Ansprechperson und Kontakt

Praktikum

im Rahmen eines Studiums

Für Rückfragen im Bereich der Auslandsförderung stehen wir Ihnen gern persönlich und telefonisch zur Verfügung.

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Die nachstehenden Informationen sollen einen Überblick geben, wenn Sie im Rahmen Ihres Studiums ein Praktikum in Großbritannien oder Irland absolvieren möchten.

Für ein Praktikum kann Ausbildungsförderung im Ausland nur geleistet werden, wenn das Praktikum gemäß der für das Studium geltenden Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und den Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnung genügt.

Bitte beachten Sie:

  • Das Praktische Jahr (PJ) im Studiengang Medizin ist kein Praktikum im Sinne des BAföG, es gelten die Bestimmungen für einen Studienaufenthalt.
  • Wenn Sie bereits außerhalb Deutschlands oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz studiert haben und hierfür Leistungen nach dem BAföG erhalten haben, ist die Förderung für ein Praktikum in Europa in der Regel nicht mehr möglich. Sollten in Ihrem Studiengang mehrere Auslandsaufenthalte vorgeschrieben sein, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Zudem der Hinweis auf einige grundlegende Voraussetzungen:

  • Das Praktikum in Großbritannien oder Nordirland muss mindestens 12 Wochen dauern (vorgeschriebene Mindestdauer). Es wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer gefördert! 
    Für ein Praktikum in der Republik Irland gibt es keine Mindestdauer als Voraussetzung, da innerhalb der EU die Freizügigkeit gilt.
  • Sie müssen in Ihrer Fachrichtung in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz bereits ein Jahr studiert haben.
  • Sie müssen grundsätzlich Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben und sich im Ausland nur zu Ausbildungszwecken aufhalten.

Sollten Sie Ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben bzw. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und für Ihr bisheriges Studium kein BAföG erhalten haben, setzen Sie sich bitte wegen der Klärung Ihres Förderungsanspruchs mit der für Sie zuständigen Kontaktperson in Verbindung.

Dem Gesamtbedarf stehen das nach dem BAföG anzurechnende Einkommen und das über der Freigrenze liegende Vermögen der auszubildenden Person sowie das anzurechnende Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern gegenüber. Soweit Sie im Rahmen des Praktikums Einkommen erzielen und/oder weitere Leistungen (z. B.: freie Unterkunft, Verpflegung) erhalten, sind diese als Ausbildungsvergütung anzurechnen.

Erläuterung und Infos zur Zusammensetzung des Gesamtbedarfs

Der monatliche Gesamtbedarf für Studierende setzt sich zusammen:

  • Grundbedarf in Höhe von 812,00 € (bzw. 511,00 €, wenn Sie in Großbritannien oder Irland bei den Eltern wohnen)
  • Krankenversicherungszuschlag in Höhe von maximal 94,00 € und Pflegeversicherungszuschlag in Höhe von 28,00 €, wenn für die Kranken- bzw. Pflegeversicherung Kosten entstehen.
    Sollten Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, kann der Krankenversicherungszuschlag maximal 168,00 € und der Pflegeversicherungszuschlag maximal 38,00 € betragen.
  • Zuschlag für eine Auslandskrankenversicherung in Höhe von maximal 94,00 €, sofern diese für den Zeitraum abgeschlossen wurde.
  • Anteil für die Hin- und eine Rückfahrt (pauschal im Bewilligungszeitraum in Höhe von insgesamt 500,00 €).
  • Ggf. Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160,00 € für jedes eigene Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt.

Weitere Informationen

Aus der Differenz von Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen und Vermögen ergibt sich Ihr persönlicher Förderungsbetrag. Ausbildungsförderung wird je zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen und als Zuschuss geleistet.

Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausbildungsförderung möglichst frühzeitig (z. B. 3 - 6 Monate vor Beginn der Ausbildung) zu stellen. Die grds. einzureichenden Unterlagen und Nachweise sind in der nachstehenden Checkliste aufgeführt. Die darin genannten Vordrucke stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

BAföG-Leistungen werden ab Beginn der Auslandsausbildung gewährt, frühestens jedoch vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag eingegangen ist. Nur wenn der Auslandsaufenthalt in den nächsten Tagen beginnt oder schon begonnen hat, sollten Sie zur Fristwahrung einen formlosen Antrag stellen. Fehlende Unterlagen können jederzeit unaufgefordert nachgereicht werden!

Die Ausbildung im Ausland sollten Sie noch innerhalb der Förderungshöchstdauer antreten. Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit Ihres Studiengangs. Eine Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer ist nur unter den in § 15 Abs. 3 BAföG genannten Voraussetzungen möglich. 

Wenn Sie die Ausbildung im Ausland nach Ablauf des vierten Fachsemesters aufnehmen, ist eine Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG auf dem Formblatt 05 vorzulegen, sofern Sie diese Bescheinigung nicht schon beim bisher zuständigen BAföG-Amt vorgelegt haben.

Da die übliche, nach dem jeweiligen Fachsemester zu erreichenden Zahl an ECTS-Leistungspunkten hier beim Auslandsamt nicht bekannt ist, reicht eine Übersicht der erreichten Punktezahl nicht aus. Es ist daher das von der deutschen Hochschule ausgefüllte Formblatt 05 einzureichen.

Dies stellt nur eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte zur Auslandsförderung dar. Eine abschließende Entscheidung über die Förderung kann erst getroffen werden, wenn alle Unterlagen vorliegen. 

Bitte denken Sie daran, dass Sie für die Zeit nach Beendigung Ihrer Auslandsausbildung frühzeitig einen Folgeantrag auf BAföG-Förderung bei dem für Ihre Ausbildung zuständigen Amt stellen sollten!