EU-Bürger und sonstige privilegierte Staaten

Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt

Einreise von EU- und EWR-Bürgern

Als Angehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) genießen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Freizügigkeit nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetz/EU. Danach können Sie mit einem Reisepass oder Personalausweis visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen und benötigen für einen anschließenden Aufenthalt keine förmliche Bescheinigung bzw. Erlaubnis. Ebenso wird für eine Arbeitnehmertätigkeit keine Arbeitserlaubnis benötigt, ausgenommen Staatsangehörige aus Kroatien. Diese erhalten die Arbeitserlaubnis bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit.

EU-/EWR*-Staaten
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island*, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein*, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen*, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Republik Zypern.

Einreise von Schweizer Staatsangehörigen

Als Staatsangehörige/r der Schweiz genießen Sie in der Bundesrepublik Deutschland Freizügigkeit nach Maßgabe des Freizügigkeitsabkommem EU/Schweiz. Danach können Sie mit einem Reisepass oder Personalausweis visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen. Für einen anschließenden Aufenthalt erteilt Ihnen dann Ihre örtlich zuständige Ausländerbehörde auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis. Eine Arbeitserlaubnis für eine beabsichtigte Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit wird jedoch nicht benötigt

Einreise von Angehörigen privilegierter Staaten

Als Staatsangehörige/r von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können Sie mit einem gültigen Reisepass visumsfrei in das Bundesgebiet einreisen. Beabsichtigen Sie sich dabei länger als drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, müssen Sie anschließend bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel kann nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

Darüberhinaus können Staatsangehörige weiterer Staaten zu bestimmten Aufenthaltszwecken unter erleichterten Bedingungen in das Bundesgebiet einreisen. Ob Sie dazugehören bzw. ob diese auf Sie anzuwenden sind, finden Sie unter Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Einreise von Familienangehörigen der o. a. begünstigten Staaten, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit einer dieser Staaten besitzen

Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet grundsätzlich ein Visum. Näheres entnehmen Sie hierzu u. a. den Ausführungen unter Einreise von Ehegatten und Kindern aus dem Ausland oder wenden Sie sich direkt an die deutsche Auslandsvertretung im Land Ihres ständigen Aufenthaltes.