Fragen und Antworten
Informationen für Alten- und Pflegeeinrichtungen
Das Wichtigste im Überblick
|
|
|
|
|
|
|
Fragen und Antworten zum Umgang mit Corona in Alten- und Pflegeinrichtungen
FRAGEN ZU BEWOHNERINNEN UND BEWOHNERN
Wie gehe ich mit begründeten Verdachtsfällen innerhalb einer Einrichtung um?
Wer nimmt die Abstriche? Und wer veranlasst diese?
Wie gehe ich mit bestätigten Fällen bei Bewohnerinnen und Bewohnern um?
Wie gehe ich mit Bewohnerinnen und Bewohnern um, die sich nicht an die Regelungen halten?
Wie gehe ich mit sterbenden Bewohnerinnen und Bewohnern um?
Wie gehe ich mit positiv getesteten verstorbenen Bewohnerinnen und Bewohnern um?
FRAGEN ZU BESCHÄFTIGTEN
Wie gehe ich mit begründeten Verdachtsfällen bei Beschäftigten innerhalb einer Einrichtung um?
Wie gehe ich mit bestätigten Fällen bei Mitarbeitenden um?
Was tun, wenn Personal Kontakt zu bestätigten Covid-19 erkrankten Personen hatten?
Können Pflegekräfte, die Kontakt mit einer oder einem Infizierten hatten, weiter arbeiten?
FRAGEN ZU SCHUTZAUSRÜSTUNG UND HYGIENE
Bei welchen Tätigkeiten müssen die Mitarbeitenden Schutzausrüstung tragen?
Welche Schutzausrüstung brauche ich um mich ausreichend zu schützen?
Bieten selbstgenähte Mundschutze ausreichenden Schutz?
Wo erhalte ich Schutzausrüstung?
Sind zusätzliche Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen bei positiven Fällen notwendig?
Sind auch nicht zertifizierte Desinfektionsmittel aufgrund einer Knappheit zulässig?
INFORMATIONEN ZUM HYGIENEKONZEPT
FRAGEN ZU BEWOHNERINNEN UND BEWOHNERN
Wie gehe ich mit begründeten Verdachtsfällen innerhalb einer Einrichtung um?
Rufen Sie den Hausarzt oder die Hausärztin und besprechen das weitere Vorgehen. Dazu gehört auch die Frage, ob und wann ein Abstrich entnommen wird. Bis das Ergebnis des Tests vorliegt, sollten alle Kontakte des Bewohners oder der Bewohnerin so stark wie möglich eingeschränkt werden.
Wer nimmt die Abstriche? Und wer veranlasst diese?
Die Hausärzte sind in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen dafür zuständig, Abstriche zu beauftragen und zu entnehmen.
Wie gehe ich mit bestätigten Fällen bei Bewohnerinnen und Bewohnern um?
Für alle an Covid-19 Erkrankten gilt:
- Regelmäßig Temperatur und Krankheitszeichen kontrollieren, vor allem Symptome einer Atemwegserkrankung.
- Falls notwendig: Rettungsdienst verständigen, um eine schnelle medizinische Versorgung sicherzustellen. Informieren Sie den Rettungsdienst, dass es sich um eine Covid-19-Erkrankung handelt.
- Wenn es der Allgemeinzustand des Bewohners zulässt, kann dieser in der Einrichtung isoliert und unter Einhaltung der empfohlenen Schutzmaßnahmen gepflegt werden.
- Gibt es mehrere Erkrankte innerhalb der Einrichtung, ist es möglich, alle gemeinsam in einem Bereich zu betreuen.
- Die Pflege bzw. Versorgung sollte durch möglichst wenige Personen erfolgen und jeweils am Ende einer "Pflegerunde" stattfinden. Ebenso sollte die Reinigung der Infektionszimmer immer am Ende der "Runde" erfolgen.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ambulant.html
Wie gehe ich mit Bewohnerinnen und Bewohnern um, die sich nicht an die Regelungen halten?
Belehren Sie die Bewohnerinnen und Bewohner regelmäßig über die einzuhaltenden Regeln und dokumentieren Sie dies im Pflegebericht.
Bei wiederkehrenden Verstößen trotz nachweislich mehrmaliger Belehrung nehmen Sie mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf, um im Einzelfall das Vorgehen abzustimmen.
Wie gehe ich mit sterbenden Bewohnerinnen und Bewohnern um?
Für sterbende Bewohnerinnen und Bewohner gilt eine Ausnahme vom allgemeinen Besuchsverbot. Nehmen Sie also in jedem Fall wie sonst auch Kontakt mit den Angehörigen auf.
Wie gehe ich mit positiv getesteten verstorbenen Bewohnerinnen und Bewohnern um?
Der Tod an Covid-19 ist nach §6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig. Der allgemeine Umgang mit an Covid-19 Verstorbenen entspricht dem Umgang mit an Influenza Verstorbenen.
Grundsätzlich müssen beim Umgang mit Covid-19 Verstorbenen die Maßnahmen der Basishygiene eingehalten werden.
- Barrieremaßnahmen (Einmalhandschuhe, Schürze und Schutzkittel, Mund-Nasen- und Augenschutz)
- strikte Händehygiene
- Flächendesinfektion - entsprechend KRINKO-Empfehlung
- Abwasser- und Abfallentsorgung wie bei anderen infektiösen Verstorbenen
Der Leichnam kann ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den bestattungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes in einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Holzsarg abgeholt und bestattet werden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Verstorbene.html
FRAGEN ZU BESCHÄFTIGTEN
Wie gehe ich mit begründeten Verdachtsfällen bei Beschäftigten innerhalb einer Einrichtung um?
Pflegerisches Personal ist freizustellen, bis ein Abstrichergebnis vorliegt. Die Einrichtung muss den Verdacht per Fax an (0511) 616-48576 dem Fachbereich Gesundheit der Region Hannover melden.
Wie gehe ich mit bestätigten Fällen bei Mitarbeitenden um?
Die betroffenen Beschäftigten sind freizustellen und sollten sich bis zur Anordnung der Quarantäne durch den Fachbereich Gesundheit der Region Hannover auf jeden Fall zu Hause isolieren. Das Gesundheitsamt ordnet dann die Quarantäne an. Die Einrichtung muss erfassen, welche Bewohnerinnen und Bewohner von der betreffenden Pflegekraft und wann letztmalig versorgt wurden, ob dabei Schutzausrüstung verwendet wurde und welche Kontakte mit anderen Pflegekräften bestanden haben. Je nachdem, müssen weitere Maßnahmen erfolgen und Kontaktpersonen – sowohl zu Pflegende als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - isoliert werden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_Pflege.html?nn=13490888
Was tun, wenn Personal Kontakt zu bestätigten Covid-19 erkrankten Personen hatte?
Das betroffene Personal muss die Einrichtung darüber informieren. Je nach Art des Kontakts ist zu analysieren, ob es sich um einen Kontakt der Kategorie I oder II handelt. Je nachdem sollte nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts verfahren werden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_Pflege.html
Können Pflegekräfte, die Kontakt mit einer oder einem Infizierten hatten, weiter arbeiten?
Generell müssen sich Kontaktpersonen zu Hause absondern. Auch Pflegekräfte dürfen ihren Dienst in dieser Zeit grundsätzlich nicht wahrnehmen. Ist der Betrieb der Einrichtung gefährdet, kann eine Sondergenehmigung beantragt werden. Der Antrag auf Sondergenehmigung ist formlos schriftlich unter sondergenehmigung-medizin@region-hannover.de zu stellen.
Neben der ausführlichen Begründung warum eine Sondergenehmigung notwendig ist und einer vollständigen Auflistung der betroffenen Beschäftigten einschließlich Kontaktadressen und Telefonnummer für Rückfragen des Gesundheitsamtes, ist jeweils die Angabe des Indexfalls, der letzte Kontakt zu diesem sowie die Einschätzung des Kontakts vorzunehmen. Die Einstufung in die Kategorie als Kontaktperson I. bzw. II. Grades erfolgt nach dem Infektionsrisiko.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Personal_Pflege.html
Werden bei einem positiven Fall in der Einrichtung alle Beschäftigten oder enge Kontaktpersonen abgestrichen?
Nein. Es werden überwiegend Personen mit einer entsprechenden Symptomatik abgestrichen. Aufgrund dessen, dass die Befundergebnisse von asymptomatischen Personen nicht eindeutig interpretierbar sind, wird ein genereller Abstrich nicht empfohlen.
In Einzelfällen ist eine Testung auf SARS-COV2 im Rahmen von Ausbruchssituationen sinnvoll (z.B. bei Kontaktpersonen, die sich nicht zur Symptomatik äußern können oder bei Personalmangel in besonders betroffenen Einrichtungen).
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888
FRAGEN ZU SCHUTZAUSRÜSTUNG UND HYGIENE
Bei welchen Tätigkeiten müssen die Mitarbeitenden Schutzausrüstung tragen?
Bei allen Tätigkeiten, bei denen ein direkter Kontakt (<1,5 m) mit Infizierten zu erwarten ist, sollte ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, um die Bewohnerinnen und Bewohner vor einer möglichen Ansteckung durch das Pflegepersonal zu schützen. Auch Bewohnerinnen und Bewohner mit einer spezifischen Symptomatik sollten einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Nur wenn das Personal konsequent einen Mund-Nasen-Schutz und Einmal-Handschuhe trägt, kann es im Falle einer Covid-19-Infektion in der Einrichtung als Kontaktperson der Kategorie II eingestuft werden und ist damit nicht verpflichtet in Quarantäne zu gehen. Die Schutzmaßnahmen sollten der Schutzstufe 3 gemäß TRBA 250 entsprechen.
Welche Schutzausrüstung brauche ich um mich ausreichend zu schützen?
Die persönlicher Schutzausrüstung sollte aus Schutzkittel, Einweghandschuhen, dicht anliegendem Mund-Nasen-Schutz bzw. Atemschutzmaske und Schutzbrille bestehen. Die konkreten Anforderungen werden in der TRBA 250 bzw. in der KRINKO-Empfehlung "Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten" spezifiziert.
Bei direkter Versorgung von Bewohner/Innen mit bestätigter oder wahrscheinlicher Covid-19 Infektion sollten bevorzugt FFP2-Masken getragen werden (Schutz vor Aerosolen und Tröpfchen). Wenn FFP2-Masken nicht zur Verfügung stehen, sollte ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden (Schutz gegen Tröpfchen). Bei allen Tätigkeiten, die mit Aerosolproduktion einhergehen, sollten Atemschutzmasken (FFP2 oder darüber hinausgehender Atemschutz) getragen werden.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html?nn=13490888
Bieten selbstgenähte Mundschutze ausreichenden Schutz?
Sogenannte Alltagsmasken genügen in der Regel nicht den Anforderungen an einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz und bieten keine nachweisliche Sicherheit gegen Sars-CoV2-Viren. Sie dürfen nicht statt eines Medizinprodukts als Bestanteil der persönlichen Schutzausrüstung genutzt werden.
Deshalb sollten diese Masken nur für den privaten Gebrauch genutzt werden. Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m zu anderen Menschen eingehalten werden.
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html
Wo erhalte ich Schutzausrüstung?
Pflege- und Alteneinrichtungen sind selbst für die Beschaffung der Schutzausrüstung zuständig und sollten diese über ihre üblichen sowie weiteren Bezugsquellen Material ankaufen. Sollte dies aufgrund von Lieferengpässen nicht möglich sein, können Bedarfe per E-Mail an 50.14coronasachmittelbedarf@region-hannover.de gemeldet werden. Die Region Hannover bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die Einrichtungen bei der Beschaffung von Schutzausrüstungen zu unterstützen.
Sind zusätzliche Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen bei positiven Fällen notwendig?
Zur Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit mit dem Wirkungsbereich "begrenzt viruzid" (wirksam gegen behüllte Viren) anzuwenden. Mittel mit erweitertem Wirkbereich gegen Viren wie "begrenzt viruzid PLUS" oder "viruzid" können ebenfalls verwendet werden.
Eine tägliche Wischdesinfektion der patientennahen (Handkontakt-) Flächen (z.B. Nachttisch, Nassbereich, Türgriffe) mit einem Flächendesinfektionsmittel mit nachgewiesener mindestens begrenzt viruzider Wirksamkeit ist empfohlen.
Für Betten und Matratzen werden wischdesinfizierbare Überzüge empfohlen.
Die Schlussdesinfektion erfolgt mit mindestens begrenzt viruziden Mitteln gemäß der Empfehlung "Anforderungen an die Hygiene bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen".
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Hygiene.html?nn=13490888
Sind auch nicht zertifizierte Desinfektionsmittel aufgrund einer Knappheit zulässig?
Die Bundeszentrale für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Übersicht erstellt erstellt, welche Hände- und Flächendesinfektionsmittel auf unüblichen Wirkstoffbasen zugelassen sind:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Aktuelles/Meldungen/2020/2020-03-04-Desinfektionsmittel.html
Informationen zum Hygienekonzept
Pflegeeinrichtungen müssen ein Hygienekonzept für Besucherinnen und Besucher entwickeln und vom Gesundheitsamt genehmigen lassen.
Das Land hat eine Reihe Vorgaben zum Konzept gemacht:
- Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sind auf ein überschaubares Maß zu steuern, so dass die Einhaltung der nachfolgenden Regeln sichergestellt werden kann.
- Besuch von Personen mit Erkältungssymptomen, COVID-19-Erkrankten oder Kontaktpersonen zu COVID-19-Erkrankten ist nicht zulässig.
- Der Besucher bzw. die Besucherin trägt während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung.
- Bei Betreten der Einrichtung desinfiziert der Besucher bzw. die Besucherin die Hände.
- Bei Betreten und Verlassen der Einrichtung werden die Besucherinnen und Besucher mit ihrem Einverständnis registriert (Besuchsdatum, Besucher- und Bewohnername, Kontaktdaten wie z.B. Telefonnummer), um für eine evtl. erforderliche Kontaktnachverfolgung identifiziert warden zu können.
- Beim erstmaligen Betreten der Einrichtung erhalten die Besucher eine Einweisung in die einzuhaltenden Hygieneregeln. Die Einweisung ist zu dokumentieren und von der Besucherin bzw. dem Besucher zu quittieren.
- Das Abstandsgebot von 1,5 - 2 m ist durchgehend einzuhalten. Organisatorische, optische oder physische Barrieremaßnahmen helfen dabei. Das können z. B. gesonderte Bereiche, Markierungen oder Trennwände sein.
- Empfohlen werden Begegnungsräume im Außengelände mit ausreichend Abstand.
- Im Bewohnerzimmer ist maximal ein Besucher oder eine Besucherin zulässig.
- Bei Besuch im Bewohnerzimmer desinfiziert sich die Besucherin bzw. der Besucher vor dem Betreten des Zimmers und bei Verlassen die Hände.
- Essen und Trinken sind während des Besuchs nicht erlaubt. Es darf auch kein Essen mitgebracht werden.
- Nach Möglichkeit trägt auch der Bewohner bzw. die Bewohnerin einen Mund-Nasen-Schutz, wenn tolerierbar.