Voraussetzung hierfür ist, dass ein so wichtiger Grund vorliegt, daß dem Vermieter das Abwarten einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§§ 543 und 569 BGB). Der wichtige Grund muß in der Kündigung angegeben werden (§ 569 Abs. 4 BGB).
- Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
Voraussetzung hierfür ist, daß der Mieter entweder
- für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses einschließlich der Nebenkosten in Verzug ist
oder - in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
2. Fristlose Kündigung bei schuldhafter Vertragsverletzung
Dabei muß der Mieter entweder seine Sorgfaltspflichten dadurch erheblich schwer verletzt haben, daß er die Wohnung gefährdet oder Dritten unbefugt überlassen oder den Hausfrieden nachhaltig gestört hat. Dieses trifft u.a. bei massiver Lärmstörung, bei Beleidigung des Vermieters oder bei tätlichen Angriffen zu.
Eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug nach §§ 543 und 569 BGB kann innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit unwirksam gemacht werden, indem der gesamte Rückstand ausgeglichen wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichtet.
Dieses gilt nicht, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits von dieser Regelung Gebrauch gemacht wurde.