Wohnungserhaltende Hilfen

Räumungsklagen

Beratung bei Räumungsklagen

Können sich Mieter und Vermieter im Kündigungsverfahren nicht einigen, das heißt der Mieter will die Wohnung nicht verlassen, der Vermieter besteht aber auf der Räumung der Wohnung, muss der Vermieter eine Klage auf Räumung von Wohnraum beim Amtsgericht einreichen (§ 253 ZPO, Zivilprozessordnung).
Ab Erhebung der Klage ist diese rechtshängig (§ 261 ZPO). Diese Klageschrift wird dem Mieter zugesandt.

Unter Umständen kann durch Zahlung der Mietrückstände bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Klage unwirksam gemacht werden, siehe fristlose Kündigung.

Welche Fristen sind nach der Zustellung der Klageschrift an den Mieter einzuhalten?

Das Gericht fordert den Mieter auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht formlos schriftlich mitzuteilen, dass er sich verteidigen will (sogenannte Notfrist).
Sollte dies der Fall sein, wird eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen gesetzt, innerhalb der eine schriftliche Klageerwiderung verfasst werden kann ( § 276 Abs. 1 ZPO.)

Äußert sich der Mieter innerhalb der ersten zwei Wochen nicht, kann auf Antrag des Klägers bereits zu diesem Zeitpunkt ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen (§ 331 Abs. 3 ZPO.)
Gegen das Versäumnisurteil kann der Mieter innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen ( § 338 und § 339 Abs. 1 ZPO.)

Besteht die Schuld unzweifelhaft, kann der Mieter die Klage anerkennen ( § 307 ZPO). Sinn dieses Anerkenntnisses, ist es Kosten zu sparen, da das Gericht bei Verurteilung lediglich ein Drittel der Gerichtskosten erhebt.

Wichtig ist also, möglichst keine Zeit zu verlieren und sich beraten zu lassen. Wir sind Ihre AnsprechpartnerInnen.