Wird durch den Gerichtsvollzieher ein Räumungstermin festgesetzt, kann der Mieter die drohende Räumung unter Umständen durch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO) abwenden.
Dieser Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin in der Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Hannover, Volgersweg 1, zu stellen.
Eine Ausnahme von dieser Sperrfrist ist nur möglich, wenn nachträglich Gründe entstanden sind oder der Mieter ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
Das Gericht kann ganz oder teilweise eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist ( § 765a Abs. 1 ZPO.)
Als sittenwidrige Härten gelten zum Beispiel:
- hohes Alter
- eine schwere akute Erkrankung
- eine Schwangerschaft innerhalb des Mutterschutzes
- eine Ersatzwohnung, die in absehbarer Zeit zur Verfügung steht
Drohende Obdachlosigkeit, wegen fehlender Ersatzwohnung ist keine ausreichende Begründung für Vollstreckungsschutz.