Ergeht gegen den Mieter ein Räumungsurteil, wird es ihm und dem Vermieter zugestellt.
Mit dem Räumungsurteil hat der Vermieter einen sogenannten vollstreckbaren Titel erwirkt, der ihn berechtigt, einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung der Wohnung zu beauftragen.
Gegen das Räumungsurteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden (§§ 511, 516 ZPO). Durch diese Berufung wird die Zwangsräumung nicht automatisch aufgeschoben!
Wie eine Zwangsräumung verhindert werden kann, finden Sie auf der Seite Räumungstermin.