Hinweise für Geschädigte

Verfahrensweisen bei Schäden infolge einer Sprengung

Bei einem Fund von Bombenblindgängern müssen diese vor Ort entschärft oder gesprengt werden, da ein Transport der Bombe mit intakten Zünder zu gefährlich ist. Ausschlaggebend für die Art und Weise der Unschädlichmachung einer Bombe ist der Zünder.

Explosion einer Zehn-Zentner-Bombe.

Schäden durch eine Sprengung - wer kommt dafür auf?

Als Mieter oder Hauseigentümer melden Sie die Schäden bitte Ihrer Gebäude- bzw. Hausratversicherung; als Halter eines beschädigten Fahrzeugs bitte Ihrer Teilkaskoversicherung. Diese tritt für die Regulierung des Schadens ein, weil in aller Regel Explosionsschäden mitversichert sind.

Nur, wenn keine Versicherung für die Schäden aufkommt, kommt eine Übernahme durch die Landeshauptstadt Hannover im Einzelfall in Betracht.

Im Gefahrenabwehrrecht des Landes Niedersachsen (§ 80 ff Nds. SOG) ist festgelegt, dass ein Ausgleichsanspruch für erlittene Schäden nicht möglich ist, wenn die Sprengung auch unmittelbar zum Schutz der geschädigten Person oder deren Vermögen gedient hat. Hiervon ist zunächst im Allgemeinen bei einer Sprengung eines Bombenblindgängers auszugehen.

Sprengstelle-Schäden nach einer Sprengung.

Die Landeshauptstadt Hannover hat festgelegt, dass ein Schadensausgleich unter Umständen dennoch möglich ist, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Beschädigung nicht selbst (mit-)verschuldet haben und Ihr über das betroffene Grundstück hinaus vorhandene Vermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten nicht mehr als 500.000 Euro umfasst.

Gründe für die Sprengung eines Bombenblindgängers

Bombenblindgänger müssen vor Ort entschärft oder gesprengt werden, da ein Transport der Bombe mit intakten Zünder zu gefährlich ist.

Ausschlaggebend für die Art und Weise der Unschädlichmachung einer Bombe ist der Zünder. Dieser muss durch die/den Sprengmeister/-in des Kampfmittelbeseitigungsdienstes von der eigentlichen Bombe, meist durch Herausdrehen, getrennt werden. Man unterscheidet hier Säure-/ Langzeit- und Aufschlagzünder. Insbesondere die erstgenannten stellen aufgrund ihres Auslösemechanismus eine unberechenbare Gefahr bei der Entschärfung dar.

Es kommt deshalb vor, dass ein Entfernen der Zünder, auch mit Hilfsmitteln, wie der sogenannten Raketenklemme oder dem Wasserstrahlschneidegerät, nicht möglich ist.

Dann muss der Bombenblindgänger durch die/den Sprengmeister/-in kontrolliert zur Detonation gebracht werden.

Was wird getan, um vor einer Sprengung zu schützen?

Aufbau einer Splitterschutzwand aus Überseecontainern.

Zunächst wird in Niedersachsen ein Evakuierungsbereich je nach Bombentyp von in der Regel 1000 Meter um den Fundort des Blindgängers eingerichtet, um Menschen vor möglichen Bombensplittern zu schützen.

Am Fundort werden, je nach Typ und Lage des Blindgängers, Umfeld, Bodenbeschaffenheit und Umwelteinflüssen, verschiedene Maßnahmen ergriffen. Möglichkeiten sind:

  • Umbauung mittels Überseecontainer,
  • Abdecken mittels mit Sand gefüllten BigBags,
  • Abdecken mittels Wassersäcken oder
  • Abdecken mit Stroh.

Wassergefüllte flexible Kunststoffbehälter-Verbau einer Sprengstelle.

Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass eine Schädigung des Umfelds möglichst verhindert oder gering gehalten wird. Die Entscheidung über die Art und Weise des Verbaus trifft die/der verantwortliche Sprengmeister/-in des Kampfmittelbeseitigungsdienstes.

Was müssen Sie beachten?

Die / der Geschädigte hat eine Schadenminderungspflicht, d.h. er ist verpflichtet den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten. Dies gilt insbesondere bei (leicht) beweglichen Sachen (PKW, Gartenmöbel, Markisen), die aus dem Gefahrenbereich hätten gebracht werden müssen. Hier mindert sich ein Schadensersatzanspruch entsprechend, ggf. bis auf Null.

Für einen möglichen Schadensausgleich müssen Sie folgende Anträge und Erklärungen einreichen:

  • formloser Antrag zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche
  • eine Vermögenserklärung (alternativ einen entsprechenden Jahresabschluss),
  • ein Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung zur Schadensregulierung oder eine Erklärung Ihrerseits, dass keine Versicherung besteht und
  • ggfs. eine Erläuterung der Gründe, warum eine bewegliche Sache nicht aus dem Gefahrenbereich entfernt werden konnte.

Ansprechpartner für Fragen zur Schadensabwicklung:

Sachgebiet OE 37.03 – Allgemeine Verwaltung, Personal und Recht

Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Feuerwehr, OE 37.03
Feuerwehrstraße 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 912 0
E-Mail

Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Kampfmittelbeseitigung:

Sachgebietsleitung OE 37.26 – Sondereinsatzplanung und Kampfmittelbeseitigung

Landeshauptstadt Hannover
Fachbereich Feuerwehr, OE 37.26
Feuerwehrstraße 1
30169 Hannover
Telefon: +49 511 912 0
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