Eingliederungshilfe: Teilhabe ermöglichen
Antragsverfahren SGB IX
Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag gewährt. Das bedeutet: Sie müssen Kontakt mit dem zuständigen Team aufnehmen und einen Antrag stellen.
Sie können bei den folgenden Stellen einen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) stellen:
Menschen mit Behinderungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Hannover haben | |
Menschen mit Behinderungen im Alter von 0 – 17 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Region Hannover (Ausnahme: Landeshauptstadt Hannover) haben | |
Menschen mit Behinderungen ab 18 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der folgenden Orte haben:
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Menschen mit Behinderungen ab 18 Jahren, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der folgenden Orte haben:
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Antragsformulare stehen hier zum Herunterladen bereit, werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aber auch per Post zugeschickt:
Eingliederungshilferecht: Basisantrag für Erwachsene
Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) – Leistungen der Eingliederungshilfe für volljährige Personen
Eingliederungshilferecht: Basisantrag für Kinder und Jugendliche
Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) – Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilferecht: Zusatzformular Einkommen für Erwachsene
Anlage Einkommen und Vermögen für Volljährige
Eingliederungshilferecht: Zusatzformular Einkommen für Kinder und Jugendliche
Anlage Einkommen und Vermögen für junge Menschen.
Im Rahmen des Antragsverfahrens wird zunächst überprüft, ob der Antrag bei der richtigen Behörde gestellt wurde.
Dazu gehört die Feststellung, ob der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistung zuständig ist oder ob ein anderer Rehabilitationsträger (sachlich) zuständig ist.
Außerdem ist wichtig, dass der Antrag beim Träger gestellt wird, der für konkret (örtlich) zuständig ist. Bei den Trägern der Eingliederungshilfe richtet sich das nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt bei erstmaliger Antragstellung".
Unter gewöhnlichem Aufenthalt versteht man den Lebensmittelpunkt. Das ist meist der Ort, an dem jemand wohnt. Wenn jemand zwei oder mehrere Wohnungen hat oder gar keine, kann es etwas schwieriger sein, den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes festzustellen. In solchen Fällen werden weitere Fragen gestellt, um den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zu ermitteln.
Wenn ein anderer Träger zuständig ist, leitet die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den Antrag dahin weiter, Antragstellende werden hierüber informiert.
Das Gleiche gilt auch, wenn ein Antrag auf Eingliederungshilfe bei einem anderen Rehabilitationsträger oder bei einem anderen Träger der Eingliederungshilfe gestellt wurde. Dann wird der Antrag von diesem Träger an die richtige Stelle weitergeleitet.
Es können auch mehrere Leistungen bei verschiedenen Trägern zusammen beantragt. Dann sind die Anträge bei einem der Träger zu stellen, die die Leistung gewähren können. Dieser Träger koordiniert dann die Antragsverfahren der einzelnen Träger, indem er ein Teilhabeplanverfahren durchführt. Näheres zum Teilhabeplanverfahren erfahren Sie hier.
Unabhängig davon, ob der Antrag gemeinsam mit anderen Anträgen im Teilhabeplanverfahren koordiniert wird oder ob nur Leistungen beim Träger der Eingliederungshilfe beantragt werden:
Der Träger der Eingliederungshilfe führt für die Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe ein Gesamtplanverfahren durch und stellt am Ende des Verfahrens einen Gesamtplan auf. Dieser Gesamtplan ist die Grundlage für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe.
Dazu beteiligt das zuständige Team Eingliederungshilfe einen der Fachdienste
Hannover | Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Soziales, FFB |
Wenn Menschen im Alter von 0-17 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben in: | Dann wird dieser Fachdienst beteiligt: |
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Wenn Menschen im Alter ab 18 Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben in: | Dann wird dieser Fachdienst beteiligt: | |
(Geistige oder körperliche Behinderung) | (Seelische Behinderung) | |
| Sozialpsychiatrischer Dienst | |
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Gesamtplanverfahren
Das Gesamtplanverfahren, seine Inhalte und sein Ablauf sind gesetzlich (§§ 117 – 122 SGB IX) vorgeschrieben. Es wird unter Beteiligung der Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten durchgeführt.
Das bedeutet nicht, dass die Leistungsberechtigten immer persönlich dabei sind, sondern dass sie mindestens über alle Verfahrensschritte informiert werden und sich zu allen im Gesamtplanverfahren enthaltenen Aspekten äußern können.
Damit ist insbesondere gemeint, dass abweichende Meinungen, Wünsche, Ziele und Vorstellungen dokumentiert und – soweit rechtlich möglich – berücksichtigt werden.
Selbstverständlich kann dabei jede nötige Form der Unterstützung bei der Kommunikation genutzt werden, die erforderlich ist. Außerdem kann eine Person des Vertrauens immer dabei sein.
Im Gesamtplanverfahren wird ermittelt, in welchen Bereichen des Lebens der Mensch mit Behinderung Unterstützung benötigt, um am Leben in der Gesellschaft nach seinen Vorstellungen gleichberechtigt teilnehmen zu können.
Diese Bedarfsermittlung erfolgt in Niedersachsen mit dem Bedarfsermittlungsinstrument BedarfsErmittlung Niedersachsen, kurz B.E.Ni.
B.E.Ni orientiert sich an der Internationen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) und bietet eine Standardmethode, mit der individuelle Bedarfe umfassend und standardisiert auf immer die gleiche Weise ermittelt werden können.
Diese Bedarfsermittlung wird von den Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Teilhabeplanungsteams durchgeführt. Diese füllen dazu Erhebungsbögen, sogenannte B.E.Ni-Bögen, aus. Die Bögen können Sie sich hier ansehen.
Die Bedarfsermittlung erfolgt nach Möglichkeit im Rahmen eines Gespräches mit dem Menschen mit Behinderung. Dazu stellt die Sozialpädagogin oder der Sozialpädagoge dem Menschen mit Behinderung Fragen zu den einzelnen Punkten. Im Ausnahmefall kann die Bedarfsermittlung auch auf andere Weise erfolgen.
Art und Umfang des Bedarfes sind stets individuell und richten sich nach den persönlichen Zielen des Menschen mit Behinderung. Die Sozialpädagogin beziehungsweise der Sozialpädagoge berät gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung auf Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsermittlung über seine Wünsche, seinen Beratungs- und Unterstützungsbedarf und Art und Umfang der Leistungen. Diese Beratung erfolgt in einer Gesamtplankonferenz.
Die Gesamtplankonferenz wird immer dann durchgeführt, wenn der Mensch mit Behinderung dies wünscht. Besteht dieser Wunsch nicht, kann es auch auf anderem Wege zu einer Abstimmung zwischen Leistungsträger und Leistungsberechtigtem kommen.
Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen der Pflegeversicherung oder existenzsichernde Leistungen in Frage kommen sollten, werden die entsprechenden Träger beteiligt, wenn die leistungsberechtigte Person zustimmt.
Die Ergebnisse werden in einem Gesamtplan zusammengefasst. Die Höhe der gewährten Eingliederungshilfeleistungen wird durch Bescheid festgestellt.
Unabhängig davon, auf welchem Weg der Gesamtplan zustande kommt: Das Ergebnis soll immer konsensorientiert, lebensweltbezogen, sozialraumorientiert und zielorientiert sein.